Klausureinsicht

Aus FSMED Aachen Wiki
(Weitergeleitet von Einsicht)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Klausureinsicht (auch: Einsicht) bezeichnet die Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen nach absolvierter Klausur. Dies kann eigenständig oder durch einen Bevollmächtigten geschehen.

Die Rahmenbedingungen für Einsichten werden entweder im Vorfeld der Prüfung oder zeitnah nach der Prüfung per Email durch den jeweiligen Jahrgangskoordinator kommuniziert.

Hintergrund

Durch eine Einsicht in die Prüfungsunterlagen soll es dem Prüfling in erster Linie ermöglicht werden, aus eigenen Fehlern zu lernen oder Fragen, die ihnen in der Klausur aufgefallen sind im Nachgang zu recherchieren. Dadurch können unter Umständen Einsprüche gegen einzelne Fragen erhoben werden, beispielsweise weil eine Frage vermeintlich falsch gestellt wurde oder mehrere Antworten (oder gar keine) zutreffen. Einsprüche werden in der Regel nach der Einsicht per Email über die Jahrgangskoordinatoren bei den jeweiligen Fachvertretern eingereicht, wobei, je nach Prüfung, unter Umständen die Einsprüche direkt an die Fachvertreter per Email geschickt oder mündlich vorgetragen werden, sofern diese persönlich bei der Einsicht anwesend sind.

Das genaue Prozedere erläutern die Jahrgangskoordinatoren.

Im Interesse aller Beteiligten bietet es sich an, dass nur Personen mit persönlichem Interesse an einer Einsicht teilnehmen. Dadurch werden Ressourcen gespart, und sowohl Aufwand als auch Wartezeit reduziert. Gleichfalls sollten Einsprüche nur gut begründet eingereicht werden, da mit der Bearbeitung von Einsprüchen nicht nur ein nicht unerheblicher Aufwand für Jahrgangskoordinatoren und Fachvertreter, sondern auch eine längere Wartezeit bis zur Mitteilung der endgültigen Ergebnisse nach Einsicht verbunden ist.

Rechtliches

Die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen ist durch § 64 Abs. 2 Nr. 10 des Hochschulgesetzes NRW geregelt.[1] Eine Erläuterung findet sich im RWTH-Wiki.[2]

Einzelnachweise

  1. Geltende Gesetze und Verordnungen - Hochschulgesetz NRW
  2. RWTH Wiki - Einsichtnahme